Sie haben eine Immobilie geerbt.
Hinweise zum Verkauf einer geerbten Immobilie
Geerbte Immobilie in und um Mannheim verkaufen - wichtige Hinweise
Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese verkaufen? Hier gilt es, wichtige Umstände zu prüfen, damit der Verkauf reibungslos gestaltet werden kann. Insbesondere die Eigentumsverhältnisse und mögliche Belastungen, aber auch die steuerliche Komponente sollte vor einem Verkauf geklärt werden.
1. Eigentum klären (Erbfolge)
Wurde der Erbschein schon beantragt?
Der oder die Erben werden nicht automatisch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hierfür benötigen Sie meist den Erbschein oder ein notarielles Testament. Erst wenn die Gewissheit vorliegt, wer tatsächlich Erbe ist, sollte man den Verkauf in die Wege leiten. Wenn dies geklärt ist, kann man die Zeit nutzen, einen Käufer für die Immobilie zu suchen. In der Zwischenzeit kann die Berichtigung im Grundbuch erfolgen. Dann wird als Eigentümer der Erbe, die Erbin, oder aber auch die Erbengemeinschaft eingetragen. Möglicherweise ist der oder die Käufer schon bekannt. Der Kaufvertragsabwicklung steht dann normalerweise nichts mehr im Wege.
2. Erbengemeinschaften
Alle müssen dem Verkauf zustimmen.
Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Der Verkauf ist dann nur gemeinsam möglich - alle müssen zustimmen. Leider gibt es hier oft Unstimmigkeiten, oder Diskussionen über den Wert der Immobilie. In einem solchen Fall ist es sinnvoll ein Kurzgutachten über den Verkehrswert anfertigen zu lassen. Auch über die Bestellung eines Testamentsvollstreckers könnte nachgedacht werde. Dieser vertritt dann die Interessen der Erben und leitet den Verkauf ein. Wir sind geübt im Umgang mit Erbengemeinschaften. Auch wenn es unterschiedliche Meinungen gibt, in diesem Fall gilt Zusammenhalt, sonst entsteht Chaos, was keinem hilft.
Der Verkauf ist dann nur gemeinsam möglich - alle müssen zustimmen. Leider gibt es hier oft Unstimmigkeiten, oder Diskussionen über den Wert der Immobilie. In einem solchen Fall ist es sinnvoll ein Kurzgutachten über den Verkehrswert anfertigen zu lassen. Auch über die Bestellung eines Testamentsvollstreckers könnte nachgedacht werde. Dieser vertritt dann die Interessen der Erben und leitet den Verkauf ein. Wir sind geübt im Umgang mit Erbengemeinschaften. Auch wenn es unterschiedliche Meinungen gibt, in diesem Fall gilt Zusammenhalt, sonst entsteht Chaos, was keinem hilft.
3. Erbschaftssteuer prüfen
Überraschungen durch das Finanzamt vermeiden.
Prüfen Sie bitte, ob bei Ihrer Erbschaft eine Erbschaftssteuer anfällt. Es gibt hohe Freibeträge, welche eine Erbschaftssteuer vermeiden, oder reduzieren. Entscheidend ist hier der Wert der Immobilie und der Verwandschaftsgrad. Da wir keine steuerliche Beratung anbieten, besprechen Sie diese Angelegenheit bitte mit Ihrem Steuerberater.
4. Spekulationssteuer bei Verkauf
Wie lange war die Immobilie selbst genutzt?
Dies kommt bei einer geerbten Immobilie selten vor, dennoch sollte man prüfen, ob die Erbschaft eine Spekulationssteuer auslösen könnte. Wenn der Erblasser die Immobilie schon lange selbst bewohnt hat, fällt die Spekulationssteuer vermutlich nicht an. Dennoch empfehlen wir auch hier, einen Steuerberater zu fragen. Falls Sie hierzu einen Steuerberater suchen, können wir behilflich sein.
5. Zustand und Wert der Immobilie
Technik & Recht
Es reicht nicht, den Zustand als "gut" zu bezeichnen. Erfahrungsgemäß kennen Erben die Immobilie nicht ausreichend, um diese tatsächlich technisch, wie auch rechtlich beurteilen zu können. Wir empfehlen, das "geschulte Auge" hinzuzuziehen und die Technik zu prüfen, wie auch das Grundbuch auf Rechte und Belastungen prüfen zu lassen. Natürlich beeinflusst das auch den Wert der Immobilie. Hier könnte wieder der Sachverständige mit einem Kurzgutachten hilfreich sein. Sprechen Sie uns hierfür gerne an!
6. Wichtige Nachweise sammeln
Ohne Nachweise keine Finanzierung
Es reicht nicht, den Zustand als "gut" zu bezeichnen. Erfahrungsgemäß kennen Erben die Immobilie nicht ausreichend, um diese tatsächlich technisch, wie auch rechtlich beurteilen zu können. Wir empfehlen, das "geschulte Auge" hinzuzuziehen und die Technik zu prüfen, wie auch das Grundbuch auf Rechte und Belastungen prüfen zu lassen. Natürlich beeinflusst das auch den Wert der Immobilie. Hier könnte wieder der Sachverständige mit einem Kurzgutachten helfen. Sprechen Sie uns hierfür gerne an!
7. Wichtig - Sie erben auch Schulden
Ist die Immobilie überschuldet? Falls nötig, Erbe ausschlagen!
Zwar selten, aber es kommt vor, dass eine Immobilie so überschuldet ist, dass der Verkaufserlös nicht ausreicht, um diese Schulden zu tilgen. In diesem Fall sollten Sie sich mit einem Anwalt besprechen und prüfen, ob es nicht sinnvoller wäre, das Erbe auszuschlagen. Denn es könnte sein, das diese Schulden dann auf Sie übergehen. Bitte prüfen Sie die Belastungen (Hypotheken) der Immobilie. Diesen Eintrag finden Sie im Grundbuch unter Abteilung 3. Auch wenn dort noch ein hoher Betrag steht, bedeutet das nicht, dass diese Schuld noch besteht. Diese könnte nur noch teilweise, oder gar nicht mehr bestehen, denn die Grundschuld erlischt nicht automatisch bei Rückzahlung eines Darlehens. Die Löschung muss immer vom Grundstückseigentümer beantragt werden.

Erik Pietruska, Geschäftsinhaber
Immobilienwirt Dipl. E.I.A.
Immobilienbewerter (IHK)
DEKRA zertifizierter Sachverständiger für die Immobilienbewertung
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TAXAREAL / immo68.de
die Spezialisten für die
Bewertung von Einfamilienhäusern,
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Wohn-Geschäftshäusern und Eigentumswohnungen.
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